(1) Im Prüfungsbereich „Produktion und Service“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
die Bestellung eines Gastes anzunehmen und den Gast zu einfachen Speisen oder einfachen Gerichten sowie zu Getränken zu beraten, - 2.
eine einfache Speise oder ein einfaches Gericht oder ein Getränk nach vorgegebener Rezeptur und vorgegebenen Standards zuzubereiten und zu servieren oder zu präsentieren, - 3.
die Arbeitsschritte zu planen, - 4.
den Arbeitsplatz einzurichten, - 5.
Gästewünsche und -bedürfnisse zu berücksichtigen, - 6.
verkaufsfördernd zu beraten, - 7.
dem Gast die Zutaten oder die Zubereitung zu erläutern, - 8.
die Qualität der Lebensmittel oder die Verkaufsfähigkeit des zubereiteten Produktes zu prüfen und - 9.
die Hygieneanforderungen zu beachten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Lebensmittel zu bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern, - 2.
die Zubereitung und die Inhalts- und Zusatzstoffe von einfachen Speisen und einfachen Gerichten sowie von Getränken unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen und Allergien zu erläutern, - 3.
verschiedene Service- und Präsentationsformen bedarfsgerecht zuzuordnen, - 4.
Betriebsmittel und Bedarfsgegenstände zu bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern, - 5.
beim Einsatz von Lebensmitteln sowie von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern in der Küche und im Service die Vorgaben des Umweltschutzes sowie die Vorgaben in Bezug auf die Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, - 6.
die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene in der Küche und im Service zu beachten und - 7.
die Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Küche und im Service einzuhalten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent, - 2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.