Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 44 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn
- 1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und - 2.
zusätzlich - a)
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung, - b)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung“ nach § 40 und - c)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 43