Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.
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GASV § 1 Weitere grundlegende Anforderungen
Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
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