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GASV § 1 Weitere grundlegende Anforderungen

Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.

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