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GASV Anlage 2

Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1435)

Lfd.
Nr.
Entscheidung der KommissionFundstelle
1Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (2000/299/EG)Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 2000, Nr. L 97 S. 13

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