Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
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GASV Eingangsformel
Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Referenzen
- GASV § 3 Inkrafttreten 1x
- § 4 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.