Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangordnung. Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
GBO § 103
Grundbuchordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.