GBO § 119

Grundbuchordnung

Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120 und 121 erlassen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 339/20
24. Februar 2021
34 Wx 339/20 24. Februar 2021