Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120 und 121 erlassen.
GBO § 119
Grundbuchordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 339/20
24. Februar 2021
|
34 Wx 339/20 | 24. Februar 2021 |