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GBO § 125

Grundbuchordnung

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 339/20
24. Februar 2021
34 Wx 339/20 24. Februar 2021