Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
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GBO § 125
Grundbuchordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 339/20
24. Februar 2021
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34 Wx 339/20 | 24. Februar 2021 |