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GBO § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung

Grundbuchordnung

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.

(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.

(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.

(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn

1.
die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder
2.
der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 VA 13/21
20. Mai 2022
8 VA 13/21 20. Mai 2022
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 140/19
18. Juni 2019
1 W 140/19 18. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 VA 3/17
19. September 2017
15 VA 3/17 19. September 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV AR (VZ) 3/16
21. Juni 2017
IV AR (VZ) 3/16 21. Juni 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 VA 18/16
11. April 2017
15 VA 18/16 11. April 2017
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (6. Zivilsenat) - 6 VA 2/16
16. September 2016
6 VA 2/16 16. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 VA 4/15
13. Juni 2016
15 VA 4/15 13. Juni 2016