GBO § 147

Grundbuchordnung

Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von