GBO § 31

Grundbuchordnung

Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 29/13
29. Oktober 2013
12 Wx 29/13 29. Oktober 2013