Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
GBO § 49
Grundbuchordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 93/20
30. Juli 2020
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34 Wx 93/20 | 30. Juli 2020 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 45/13
7. November 2013
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12 Wx 45/13 | 7. November 2013 |