GBO § 49

Grundbuchordnung

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 93/20
30. Juli 2020
34 Wx 93/20 30. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 45/13
7. November 2013
12 Wx 45/13 7. November 2013