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GBO § 60

Grundbuchordnung

(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.

(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 395/21
3. Januar 2023
15 W 395/21 3. Januar 2023