Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GBPolVDAufstV § 15 Wiederholung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.

(5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.