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GBPolVDVDV 2017 § 45 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

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