Soweit die Grundbücher bisher für andere Bezirke als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten angelegt sind, behält es bis zur Auflösung dieser Bezirke bei dieser Einrichtung sein Bewenden; jedoch bedarf es zur Änderung dieser Bezirke einer Anordnung der Landesjustizverwaltung.
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GBVfg § 102
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
- GBVfg § 1 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.