GBVfg § 112

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von