Die §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.
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GBVfg § 114
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
- GBVfg § 6 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.