Angaben über den Rang eines eingetragenen Rechts sind bei allen beteiligten Rechten zu vermerken.
GBVfg § 18
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Angaben über den Rang eines eingetragenen Rechts sind bei allen beteiligten Rechten zu vermerken.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.