Sind bei einer Eintragung mehrere Spalten desselben Abschnitts oder derselben Abteilung auszufüllen, so gelten die sämtlichen Vermerke im Sinne des § 44 der Grundbuchordnung nur als eine Eintragung.
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GBVfg § 20
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
- GBVfg § 44 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.