Sind bei einer Eintragung mehrere Spalten desselben Abschnitts oder derselben Abteilung auszufüllen, so gelten die sämtlichen Vermerke im Sinne des § 44 der Grundbuchordnung nur als eine Eintragung.
GBVfg § 20
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.