Die Vorschriften des § 25 und des § 26 Abs. 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts übergeht.
GBVfg § 27
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
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