Die Durchführung der Umschreibung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b beigefügten Mustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend.
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GBVfg § 31
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
- GBVfg § 22 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.