Die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie in § 49 dieser Verfügung vorgeschriebene Verbindung erfolgt durch Schnur und Siegel.
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GBVfg § 50
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
- GBVfg § 58 1x
- GBVfg § 59 1x
- GBVfg § 49 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.