Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. § 63 Satz 3 bleibt unberührt.
GBVfg § 76 Äußere Form der Eintragung
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.