(1) Die Grundakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser elektronischer Führung sind in die beiden Teile der Grundakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.
(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Grundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,
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welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, - 2.
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wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, - 3.
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welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist, - 4.
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welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und - 5.
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wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.
(3) Das Grundbuchamt entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Grundakte genommen wird. Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform eingereicht werden. Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 101 diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.
(4) Abweichend von § 24 Absatz 1 bis 3 sind elektronische Dokumente, die nach § 10 der Grundbuchordnung vom Grundbuchamt aufzubewahren sind, so zu speichern, dass sie über die Grundakten aller beteiligten Grundbuchblätter eingesehen werden können. Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Grundakten genommen wurden.