Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.
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GBWiederhV § 3
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
Referenzen
- GBWiederhV § 2 1x
- GBWiederhV § 4 1x
- GBWiederhV § 5 1x
- GBWiederhV § 6 1x
- GBWiederhV § 7 1x
- GBWiederhV § 8 1x
- GBWiederhV § 9 1x
- GBWiederhV § 10 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.