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GDBNDVerfSchVDV § 22 Dauer und Gliederung des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.

(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.

(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

SemesterStudienabschnitt1211. SemesterFachstudienzeit Grundstudium22. Semesterberufspraktische Studienzeit I33. SemesterFachstudienzeit Hauptstudium I44. Semesterberufspraktische Studienzeit II55. Semesterberufspraktische Studienzeit II66. SemesterFachstudienzeit Hauptstudium II

(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.

(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.

(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

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