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GDBNDVerfSchVDV § 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind

1.
die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und
2.
die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.

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