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GDBNDVerfSchVDV § 4 Ausbildungsbehörden
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Ausbildungsbehörden sind
- 1.
- die Dienstbehörde und
- 2.
- andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.
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