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GDolmG § 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher

Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern

Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt. § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 16 S 25.5255
30. Oktober 2025
M 16 S 25.5255 30. Oktober 2025