Die zur Durchführung des Bundeswahlgesetzes erlassene Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1989 (BGBl. 1990 I S. 1, 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1990 (BGBl. I S. 1199), sowie die Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989 (BGBl. I S. 1981), gelten auch für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie für Berlin (Ost). Der Bundesminister des Innern nimmt die mit Rücksicht auf die in Artikel 1 getroffene Regelung notwendigen Änderungen vor und erläßt im Benehmen mit dem Minister des Innern der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichenfalls Anpassungsvorschriften für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie für Berlin (Ost).
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GDtWahlVDVtr Art 2
Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
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