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GebReinAusbVO § 8 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin

(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.

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