(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie die Hygiene, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
-
Ausführen einer manuellen Gebäudeinnenreinigungsarbeit, - 2.
-
Ausführen einer Glasreinigungsarbeit und - 3.
-
maschinelle Reinigung eines Hartfußbodens.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 2.
-
Umweltschutz, - 3.
-
Leitern, Gerüste und Absturzsicherungen, - 4.
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen, - 5.
-
Oberflächenbehandlungsmittel, - 6.
-
Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten, Objekte und Materialien.