Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
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GebrMG § 16
Gebrauchsmustergesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 19/16
28. März 2017
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X ZB 19/16 | 28. März 2017 |