(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Ausschuss wählt für die Situationsaufgabe zwei der folgenden Arbeiten aus:
- 1.
eine nicht-textile Oberfläche aufbereiten, - 2.
eine textile Oberfläche aufbereiten, - 3.
eine Desinfektionsmaßnahme durchführen, - 4.
reinigen und pflegen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit - a)
einer Außenanlage, - b)
einer Fassade oder - c)
einer Industrieanlage und
- 5.
reinigen von einem Teil oder mehreren Teilen oder der Gesamtheit - a)
eines Verkehrsmittels oder - b)
einer Verkehrsleiteinrichtung.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.
(4) Jede der beiden Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.