(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
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Geflügelpest, wenn - a)
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hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder - b)
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andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische Untersuchung
- 2.
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Verdacht auf Geflügelpest, wenn - a)
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das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten lässt oder - b)
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aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;
- 3.
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niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische Untersuchung - a)
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aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern oder - b)
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aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert,
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
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gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten; - 2.
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Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden; - 3.
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in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel; - 4.
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Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden; - 5.
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Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind; - 6.
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Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert; - 7.
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Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen; - 8.
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Impfung: Schutzimpfung oder Notimpfung; - 9.
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Schutzimpfung: eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur Verminderung klinischer Erscheinungen oder der Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus; - 10.
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Notimpfung: eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.