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GeflPestSchV § 18 Öffentliche Bekanntmachung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.

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