Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.
GeflPestSchV § 61 Risikobewertung
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Referenzen
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Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.
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