GeflPestSchV § 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.

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