GeflPestSchV § 66 Übergangsvorschriften

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

(1) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 die Form der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen.

(2) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat abweichend von § 6 Nummer 9 eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vom 30. April 2008 an vorzuhalten.

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