(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass
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eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und, - 2.
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im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung
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die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und - 2.
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über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.