(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen
- 1.
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jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben, - 2.
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Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung nach § 6.
(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes mitzuteilen:
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das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 und die ihr zugrunde liegenden Informationen, einschließlich der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, - 2.
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die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten, - 3.
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die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, - 4.
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die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, einschließlich der Betriebsanweisungen.
(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B zusätzlich auf Verlangen Folgendes mitzuteilen:
- 1.
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das Ergebnis der Substitutionsprüfung, - 2.
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Informationen über - a)
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ausgeübte Tätigkeiten und angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung dieser Gefahrstoffe, - b)
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die Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe, - c)
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die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung, - d)
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Art und Ausmaß der Exposition, - e)
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durchgeführte Substitutionen.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geforderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nachzuweisen.