Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
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GEG § 13 Dichtheit
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 5 K 24.1678
9. Oktober 2025
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W 5 K 24.1678 | 9. Oktober 2025 |