Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 50 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den §§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden oder es sind hierfür andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften besitzen und für deren energetische Bewertung anerkannte Regeln der Technik oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GEG § 33 Andere Berechnungsverfahren
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
Referenzen
- GEG § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes 1x
- GEG § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes 1x
- GEG § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes 1x
- GEG § 22 Primärenergiefaktoren 1x
- GEG § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien 1x
- GEG § 24 Einfluss von Wärmebrücken 1x
- GEG § 25 Berechnungsrandbedingungen 1x
- GEG § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes 1x
- GEG § 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude 1x
- GEG § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen 1x
- GEG § 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden 1x
- GEG § 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.