Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.
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GEG § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 U 69/23
10. Oktober 2024
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2 U 69/23 | 10. Oktober 2024 |
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Urteil vom Landgericht Berlin (65. Zivilkammer) - 65 S 51/22
29. Dezember 2022
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65 S 51/22 | 29. Dezember 2022 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 A 17/21
24. Mai 2022
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OVG 6 A 17/21 | 24. Mai 2022 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (13. Kammer) - 13 K 10/21
25. Februar 2022
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13 K 10/21 | 25. Februar 2022 |