(1) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten, insbesondere von Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabässen und Gamben.
(2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere ihrer Herstellung, - 2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, - 3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, - 4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, - 5.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, - 6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik, - 7.
Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen, - 8.
Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spieltechnischen Beeinflussung von Streichinstrumenten, - 9.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten, - 10.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten, - 11.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichbögen, - 12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, - 13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, - 14.
Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und Zulagen, - 15.
Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der Hölzer, - 16.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Hobeln, Biegen und Schneiden, - 17.
Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen und Kleben, - 18.
Fugen, Abrichten sowie Ausarbeitung der Wölbung, insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen, - 19.
Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und Anleimen des Baßbalkens, - 20.
Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und Schnitzen, - 21.
Zusammenbauen des Instrumentes, - 22.
Herstellen und Anbringen von Einlagen, - 23.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackieren und Polieren, - 24.
Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes, - 25.
Anfertigen und Aufpassen des Steges, - 26.
Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes, - 27.
Anbringen von Mechaniken und Einpassen von Wirbeln, - 28.
Beziehen, Stimmen und Anspielen, - 29.
Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten, - 30.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.