(1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages
- 1.
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die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder - 2.
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die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.
(2) Vorerkrankungen und Erkrankungen sind anzuzeigen; insoweit sind die §§ 19 bis 22 und 47 des Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden.