Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GenG § 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.