Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.
GenG § 115e Eigenverwaltung
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
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