Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.
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GenG § 119 Bestimmung der Haftsumme
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
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