GenG § 119 Bestimmung der Haftsumme

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.

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