Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.
GenG § 119 Bestimmung der Haftsumme
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
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